Pflegestärkungsgesetz



Pflegestärkungsgesetz I:

Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) bewirkte seit Anfang 2015 vor allem Mehrausgaben der Pflegeversicherung für alle Leistungsempfänger mit anerkannter Pflegebedürftigkeit, eine bessere Förderung von Tages- und Nachtpflege sowie einen Ausbau der Betreuung in Alten- und Pflegeheimen.




Pflegestärkungsgesetz II:

Als bedeutendste Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Gründung 1995 gilt das seit Januar 2016 geltende zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das der Bundestag am 13. November 2015 beschlossen und der Bundesrat abgesegnet hatte. Schrittweise wird Grundlegendes verändert, damit demenzkranke und weiter eingeschränkt alltagskompetente Versicherte ab 2017 die gleichen Leistungen wie dauerhaft körperlich kranke Pflegebedürftige erhalten können.





Pflegestärkungsgesetz III:

Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) will die Bundesregierung die Beratung von Pfle-gebedürftigen, Menschen mit Behinderungen und deren pflegenden Angehörigen ab 2017 federführend von den Kommunen steuern und koordinieren lassen. Die Regierung verspricht sich davon mehr Pflegestützpunkte zur Beratung Hilfesuchender in unterversorgten Regionen.







Pflegegrad


Pflegegrade sind 5 Einstufungskategorien (Pflegegrad 1bis 5) für pflegebedürftige Menschen, anhand derer die Pflegekassen entsprechende Pflegegelder bezahlen.

Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1, „geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte) kommt für Menschen in Frage, die bisher nicht die Bedingungen für Pflegestufe 0 erfüllten. Sie haben nun Anspruch auf Grundpflege mit einer Dauer von täglich 27- 60 Minuten und einmal psychosoziale Unterstützung am Tag. Letzteres bezieht sich auf den Hilfsbedarf z.B. bei Verwirrtheit, Depressionen oder der Strukturierung des Tages.

Pflegegrad 2

Im Pflegegrad 2, „erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte) wird eine Grundpflege von 30-127 Minuten bezahlt, dazu einmal psychosoziale Unterstützung und, falls nötig, eine nächtliche Hilfe. Bei Vorliegen einer psychologischen Erkrankung verschieben sich die Leistungen zugunsten von zwei bis zwölf Einheiten psychosozialer Unterstützung täglich.

Pflegegrad 3

Für den Pflegegrad 3, „schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte) erhält man:

  • Grundpflege: 131-278 Minuten
  • Psychosoziale Unterstützung: 2-6x täglich
  • Nächtliche Hilfen: 0-2x
  • bezahlte Präsenz der Pflegekraft tagsüber: weniger als 6 Stunden
Bei einer psychologischen Erkrankung verschieben sich die Leistungen hin zu mehr Präsenz mit weniger Grundpflege

Pflegegrade 4 und 5

Für die Pflegegrade 4 und 5 werden bis zu 300 Minuten tägliche Grundpflege bezahlt, außerdem die Präsenz von Pflegekräften für 6 bis 24 Stunden am Tag. Die psychosoziale Unterstützung kann zweimal täglich bis permanent erfolgen. Schließlich handelt es sich in diesen Fällen um eine sogenannte schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis 100 Gesamtpunkte). Der Pflegegrad 5 stellt dabei zusätzlich „besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung“.


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